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Wartburgschule
6. Staatliche Regelschule
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Berufseinstiegsbegleitung

Berufseinstiegsbegleitung

Seit dem 01.02.2009 findet an der Wartburgschule das Modellprojekt, die Berufseinstiegsbegleitung, statt. Dies ist ein neu konzipiertes Produkt der Agentur für Arbeit, welche eine individuelle Förderung des Jugendlichen erreichen möchte. Der Teilnehmer erhält durch die Berufseinstiegsbegleitung Unterstützung bei dem Übergang von der allgemeinbildenden Schule in die Ausbildung.
Förderungsfähig sind Jugendliche die voraussichtlich den Schulabschluss nicht erreichen werden, einen Migrationshintergrund oder andere soziale Schwierigkeiten haben.
Die Unterstützung durch die Berufseinstiegsbegleitung erfolgt ab der Vorabgangsklasse und endet bei Eintritt in Ausbildung ein halbes Jahr nach der Beendigung der Schule.
Falls der Jugendliche nicht in Ausbildung vermittelt wird, kann die Betreuung auf bis zu 24 Monate nach dem Verlassen der Schule ausgedehnt werden.
Ein Berufseinstiegsbegleiter betreut im Schnitt 20 Jugendliche individuell und arbeitet eng mit dem Berufsberater der Agentur für Arbeit zusammen.
Die Maßnahme kann, bei Minderjährigen, nur mit einer Einverständniserklärung der Eltern statt finden. Diese kann jeder Zeit bei der Berufseinstiegsbegleitung der Wartburgschule angefordert werden.

Die genauen Aufgaben und Bestimmungen der Berufseinstiegsbegleitung sind im § 421s Sozialgesetzbuch III nachzulesen.

Durchgeführt wird das Modellprojekt durch das Bildungszentrum der KAB GmbH . www.kab-menteroda.de
Bei weiteren Fragen wenden sie sich an:

Ansprechpartnerin der Wartburgschule:

Frau Metz, Frau Uthe

Außenstelle des Bildungszentrums der KAB GmbH
Rennbahn 4
99817 Eisenach
Telefon/ FAX: 03691/ 72 39 04
Email-Adresse: bereb_kleinewalter@kab-menteroda.de



Text Sozialgesetzbuch

SGB III § 421s Berufseinstiegsbegleitung
(1) Träger von Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung für Jugendliche können durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert werden, um Jugendliche beim Übergang von der allgemein bildenden Schule in eine berufliche Ausbildung zu unterstützen.
(2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur individuellen Begleitung und Unterstützung förderungsbedürftiger Jugendlicher durch Berufseinstiegsbegleiter, um die Eingliederung des Jugendlichen in eine berufliche Ausbildung zu erreichen (Berufseinstiegsbegleitung). Unterstützt werden sollen insbesondere das Erreichen des Abschlusses einer allgemein bildenden Schule, die Berufsorientierung und -wahl, die Suche nach einem Ausbildungsplatz und die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses. Die Begleitung beginnt in der Regel mit dem Besuch der Vorabgangsklasse der allgemein bildenden Schule und endet ein halbes Jahr nach Beginn einer beruflichen Ausbildung. Sie endet spätestens 24 Monate nach Beendigung der allgemein bildenden Schule. Der Träger hat mit Dritten, die Schüler derselben Schule bei der Berufsorientierung und -wahl unterstützen, und mit den Arbeitgebern in der Region eng zusammenzuarbeiten.
(3) Förderungsbedürftig sind Jugendliche, die voraussichtlich Schwierigkeiten haben, den Abschluss der allgemein bildenden Schule zu erreichen und den Übergang in eine berufliche Ausbildung zu bewältigen.
(4) Berufseinstiegsbegleiter sind Personen, die aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung für die Begleitung besonders geeignet sind. Dem Jugendlichen ist ein Berufseinstiegsbegleiter zuzuordnen. Ein Wechsel des Berufseinstiegsbegleiters während der Begleitung eines Jugendlichen ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Einem Berufseinstiegsbegleiter sollen in der Regel höchstens 20 Jugendliche gleichzeitig zugeordnet sein.
(5) Als Maßnahmekosten können die angemessenen Aufwendungen des Trägers für die Durchführung der Maßnahme einschließlich der erforderlichen Kosten für die Berufseinstiegsbegleiter übernommen werden.
(6) Die Maßnahmen sind nur förderungsfähig, wenn sie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant, im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden und die Kosten angemessen sind. Die vergaberechtlichen Vorschriften sind anzuwenden.
(7) Es können Maßnahmen gefördert werden, die bis zum 31. Dezember 2011 beginnen.
(8) Die Maßnahmen werden zum Zweck der Erprobung nur zugunsten von Schülern an 1 000 ausgewählten allgemein bildenden Schulen gefördert. Die Bundesagentur bestimmt bis zum 31. Dezember 2008 die Schulen durch Anordnung. Die Bundesländer sind entsprechend ihrem Anteil an allen zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. September 2007 bei der Bundesagentur gemeldeten Bewerbern für Berufsausbildungsstellen zu berücksichtigen. Die Bundesagentur hat die Schulträger und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Auswahl der Schulen einzubeziehen.
(9) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen der Berufseinstiegsbegleitung auf das Erreichen des Abschlusses der allgemein bildenden Schule und den Erfolg insbesondere beim Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung und die Förderleistungen des Bundes, der Bundesagentur, der Länder und Kommunen in den Jahren 2008 bis 2013 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber erstmals bis zum 31. Dezember 2010 und abschließend bis zum 31. Dezember 2014.
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