
Hausordnung der Wartburgschule Eisenach
Die Schule kann ihren Auftrag, junge Menschen zu erziehen und zu bilden, nur in einem geordneten Zusammenleben erfüllen. Das setzt voraus, dass alle Beteiligten bestimmte Rechte und Pflichten einhalten. Schüler, Lehrer und Eltern vereinbaren daher folgende Hausordnung
Hausordnung Wartburgschule (Kurzfassung) Schuljahr 2025/26
Für die Kenntnisnahme der Sorgeberechtigten als Kurzfassung der Schul- und Hausordnung
1. Das Schulgebäude/-gelände darf erst kurz vorm Unterricht betreten und während der Unterrichtszeit bzw. bei zwischendurch unvorhergesehenen Ausfallstunden grundsätzlich nicht verlassen werden!
Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Klassen- bzw. Schulleitung.
Bei Erkrankungen während des Schultags gibt es ein geregeltes Verfahren der Abmeldung.
Nach schulischen Veranstaltungen ist das Schulgebäude und –gelände unverzüglich zu verlassen.
2. Bei unsachgemäßer Behandlung, Verlust oder bei mutwilliger Beschädigung von Schuleigentum sind die Eltern verpflichtet, für den Schaden aufzukommen.
Leihbücher sind zu ersetzen. 3. Fahrräder sind abgeschlossen am Schulgelände in den dafür vorgesehenen Ständern abzustellen. Die Schule übernimmt keine Haftung.
Die Sorgeberechtigten haben für verkehrssichere Fahrräder Sorge zu tragen.
4. Im Krankheitsfall oder bei Fehlen aus anderen Gründen muss die Schule am 1. Tag vor Schulbeginn durch die Sorgeberechtigten mündlich/ telefonisch/ per E-Mail unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit informiert werden.
Bei einer Dauer von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch eine Mitteilung der Eltern über die Länge der Erkrankung vorzulegen. Dauert die Erkrankung länger als 10 Tage, hat die Schule das Recht ein ärztliches Attest zu verlangen. Häufen sich bei einem Schüler krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen; dies gilt dann auch für zukünftige Schulversäumnisse bereits ab dem ersten Unterrichtstag des Fehlens.
Bei unentschuldigtem Fehlen kann jede in dieser Zeit nicht absolvierte Leistungsfeststellung mit „ungenügend (6)“ bewertet werden.
Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Nichterfüllung der Schulpflicht kann die Folge sein.
5. Arztbesuche sollen grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit erfolgen. Ansonsten ist die entsprechende Bestätigung der Klassenleitung vorzulegen.
6. Anträge auf Beurlaubung, z. B. für Vorstellungsgespräche, müssen rechtzeitig unter Vorlage der Einladung beim Klassenlehrer vorgelegt werden. (Formular auf der Homepage)
Anträge auf Beurlaubung vor oder nach Schulferien müssen rechtzeitig über die Klassenleitung bei der Schulleitung gestellt werden mit ausführlicher Begründung/ Arbeitgeberbestätigung wegen Urlaubs der Eltern.
Jeder Schüler ist verpflichtet, das während der BeurlaubungVersäumte selbstständig nachzuarbeiten bzw. sich selbst um entsprechende Hilfe zu sorgen.
7. Der Betrieb vonHandys, Audiomedien und anderen datenverarbeitenden Geräten zu privaten Zwecken ist im gesamten Schulgelände untersagt.
Handys werden zu Beginn jeder Unterrichtsstunde im ausgeschalteten Zustand abgegeben und danach wieder in Empfang genommen. Wird dies unterlassen oder bei Störung des Schulbetriebs können die Geräte auf Entscheidung der Schulleitung bzw. nach Rücksprache durch die Lehrkraft als pädagogische Maßnahme zeitlich befristet eingezogen werden. Auf die Eigentümereigenschaft am Gerät hat dies keinen Einfluss.
Die Schulleitung sorgt für eine sichere Aufbewahrung, vor Verlust und Beschädigung. Als Schulleiter stelle ich bezüglich des kurzfristigen Entzugs des Eigentums hiermit ausdrücklich die entgegennehmenden MitarbeiterInnen der Schule von jeglichen Haftungsansprüchen der Eltern, der gesetzlichen Vertreter, des abnehmenden Lehrers oder des Kindes frei. Dies gilt insbesondere für die Beschädigung der Handys an sich, Displayschäden, Verlust, Diebstahl oder für sonstige anfallenden Kosten, die durch die Entgegennahme und Verwahrung entstehen können. Die Geräte werden grundsätzlich nur an die Sorgeberechtigten herausgegeben.
8. Mützen, Caps und andere Kopfbedeckungen sind im Schulhaus abzulegen. Ausgenommen davon sind Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen.
Das Tragen von Sport- und Trainingsbekleidung ist ausschließlich im Sportunterricht zulässig.
9. Auf privates Eigentum, insbesondere Wertsachen und Bargeld, ist durch die Schüler selbst zu achten.
Im Sportunterricht können diese abgegeben werden.
10. Das Mitbringen gefährlicher Gegenstände jeglicher Art ist strengstens untersagt. Zuwiderhandlungen werden lt. ThürSchulG § 51 mit Ordnungsmaßnahmen bzw. lt. ThürSchulG § 52 mit Ausschluss von der Schule geahndet.
Bei erheblicher Gefährdung von Ordnung und Sicherheit wird die Schule die Durchsuchung der Schultasche bzw. anderer persönlicher Sachen (Jacken usw.) einleiten.
11. Rauchen, Vaping und die Einnahme von Alkohol bzw. Drogen sind strengstens untersagt, auch im Sichtbereich der Schule. Zuwiderhandlungen werden lt. ThürSchulG § 51 durch Ordnungsmaßnahmen bzw. durch Erstattung einer Anzeige wegen Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz geahndet. Ggf. muss die Polizeiinspektion, das Ordnungsamt oder der Notarzt eingeschaltet werden.
12. Es ist untersagt, auf der IT-Technik der Schule gewaltverherrlichende, fremdenfeindliche, pornografische oder sonstige nicht jugendliche bzw. dem Erziehungsziel der Thüringer Schule entgegenstehende Inhalte zu verwenden oder zu veröffentlichen.
Weiterhin ist der Einsatz von Systemen untersagt, die die PC-Technik der Schule in ihrer Funktion oder Nutzung beeinträchtigen. Bei Verstoß gegen diese Festlegungen ist mit Ordnungsmaßnahmen der Schule oder strafrechtliche Maßnahmen zu rechnen.
Die schulische Nutzung der Geräte ist mit äußerster Sorgfalt durchzuführen.
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